28 zung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Als Körperverletzung i.S.v. Art. 47 OR ist jede Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität zu qualifizieren (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band II: Genugtuung bei Körperverletzung, 2013, N. 199).