19. Anrechnung der Untersuchungshaft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 aStGB). Der Beschuldigte befand sich vom 22. Augst 2010 bis zum 3. September 2010 in Untersuchungshaft (vgl. pag. 25). Die 13-tägige Untersuchungshaft wird der Strafe angerechnet. V. Zivilpunkt 20. Rechtliche Grundlagen Das Gericht entscheidet über anhängig gemachte Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei Körperverlet-