Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommen vorliegend von vornherein nur ein Aufschub der Geldstrafe und ein Verzicht auf ein Verbindungsbusse in Betracht, womit sich eine Auseinandersetzung mit der Legalprognose des Beschuldigten erübrigt. Zusammengefasst ist dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.