Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer einen Tagessatz von CHF 30.00 als angemessen, Anlass für eine Reduktion besteht nicht. Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois Yverdon vom 29. Juli 2013, zu verurteilen.