Die Kammer asperiert die Grundstrafe im Umfang von 3 Tagessätzen zur vorliegenden Einsatzstrafe (70 Tagessätze), was eine hypothetische Gesamtstrafe von 73 Tagessätzen ergibt. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe (2 Tagessätze) ist von der Strafe für das neu zu beurteilende Delikt (70 Tagessätze) abzuziehen, was eine theoretische Zusatzstrafe von 68 Tagessätzen ergibt. Die Kammer ist indessen an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) ge-