16. Zusatzstrafe Wie dargelegt (siehe Ziff. 14.2 hiervor), ist die Strafe wegen Angriffs angemessen um die bereits mit Strafbefehl vom 29. Juli 2013 ausgesprochene Grundstrafe (5 Tagessätze wegen Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz) zu erhöhen. Die Kammer asperiert die Grundstrafe im Umfang von 3 Tagessätzen zur vorliegenden Einsatzstrafe (70 Tagessätze), was eine hypothetische Gesamtstrafe von 73 Tagessätzen ergibt.