Die Gesamtverfahrensdauer ist unverhältnismässig und die massive Verzögerung zwischen der staatsanwaltlichen Einvernahme und dem Erlass des Strafbefehls ist unerklärlich und verletzt das Beschleunigungsgebot. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten und strafmindernd zu berücksichtigen (siehe Ziff. 15.6.3 hiernach).