Die benötigte Dauer von knapp drei Monaten für die Erstellung der Urteilsbegründung (datierend vom 17. April 2019) ist ebenfalls gerechtfertigt. Das oberinstanzliche Urteil schliesslich erging etwas mehr als ein Jahr später – und damit rund neuneinhalb Jahre nach der zu beurteilenden Straftat. Die Gesamtverfahrensdauer ist unverhältnismässig und die massive Verzögerung zwischen der staatsanwaltlichen Einvernahme und dem Erlass des Strafbefehls ist unerklärlich und verletzt das Beschleunigungsgebot.