Der Beschuldigte (wie auch die weiteren Beteiligten) konnten noch in derselben Nacht ausfindig gemacht und befragt werden (pag. 98 f.). Weitere Einvernahmen des Beschuldigten erfolgten zeitnah am 3. September 2010 (Delegierte Einvernahme durch die Polizei), am 18. Januar 2011 (Delegierte Einvernahme durch die Polizei) und am 25. März 2011 (Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft). Der Strafbefehl wurde – aus nicht aktenkundigen Gründen – erst am 2. Juni 2017 erlassen. Nach Einsprache gegen den Strafbefehl am 2. Juni 2017 (pag. 896) wurde das Verfahren am 6. Oktober 2017 an die Vorinstanz überwiesen (pag. 6. Oktober 2017).