26 Verzicht auf Strafe und, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1113/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 3.4, mit Hinweisen). Die fragliche Straftat ereignete sich am 22. August 2010. Der Beschuldigte (wie auch die weiteren Beteiligten) konnten noch in derselben Nacht ausfindig gemacht und befragt werden (pag.