Sie ist mithin zu fast zwei Dritteln abgelaufen. Das Strafbedürfnis ist angesichts der verstrichenen Zeit geringer geworden und der Beschuldigte hat sich in dieser Zeit grundsätzlich wohl verhalten; die Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz sind weder einschlägig noch wiegen sie besonders schwer. Die vom Beschuldigten am 23. Dezember 2010 verübte Tat liegt damit weit zurück, so dass dem Zeitablauf bei der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten Rechnung zu tragen ist (siehe Ziff. 15.6.3 hiernach). 15.6.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots