48 StGB, mit Hinweisen). Ein äusserst langer Zeitablauf kann dem Beschuldigten, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, selbst dann strafmindernd angerechnet werden, wenn er zwischenzeitlich – in leichtem Masse – erneut straffällig wurde (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 343). Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend 15 Jahre (Art. 99 Abs. 2 Bst. d aStGB i.V.m. Art. 134 aStGB) und läuft am 22. August 2025 ab. Sie ist mithin zu fast zwei Dritteln abgelaufen.