Das Vorleben des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse sind nicht gerade rosig, wirken sich aber weder strafmindernd noch straferhöhend aus. Trotz der erdrückenden Beweislage bestreitet der Beschuldigte bis heute jeglichen Fusskontakt mit dem Zivilkläger 1 und hat sich entsprechend nie bei diesem entschuldigt. Dies darf sich zwar nicht zu seinem Nachteil auswirken, es kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Im Übrigen war sein Verhalten im Verfahren jederzeit korrekt, was indes erwartet werden darf und nicht zu einer Strafminderung führt. Die Strafempfindlichkeit schliesslich ist durchschnittlich.