1172) keine eigentliche Vorstrafe mehr aufweist. Er hat aber während des laufenden Verfahrens delinquiert (Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz, begangen am 24. Juni 2013), so dass, wie erwähnt, eine Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois Yverdon vom 29. Juli 2013 auszufällen ist. Gemäss Leumundsbericht vom 11. Juni 2019 (pag. 1098 f.) ist der Beschuldigte der Polizei Lausanne zudem wegen zahlreichen Anzeigen betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie wegen Interventionen bei Schlägereien und aggressivem Verhalten bekannt.