Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral auf die Strafe aus. 15.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere veranschlagt die Kammer die Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze Geldstrafe. 15.4 Täterkomponenten In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er gemäss neustem Strafregisterauszug vom 6. Februar 2020 (pag. 1172) keine eigentliche Vorstrafe mehr aufweist.