24 Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und sich nicht am Angriff zu beteiligen. Bei der ersten Auseinandersetzung beim Burger King bewies er dies, versuchte er doch dort noch zu schlichten. Der Beschuldigte verfügte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral auf die Strafe aus.