Gestützt darauf erscheint der Kammer eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte beteiligte sich direkt-vorsätzlich am Angriff. Es ging ihm primär darum, sich gemeinsam mit seinen Kollegen an den Zivilklägern zu rächen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1062), verübten die Angreifer und damit auch der Beschuldigte primär Selbstjustiz.