Der Beschuldigte, der selbst weder vom Zivilkläger 1 noch vom Zivilkläger 2 angegriffen wurde, offenbarte durch seinen relativ heftigen Tritt in das Gesicht des am Boden liegenden Zivilklägers 1 eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber seinem wehrlosen Opfer. Insgesamt, und obwohl das Verhalten des Beschuldigten nicht verharmlost werden darf, ist in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen und mit Blick auf weitere mögliche Vorgehensweisen dennoch von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Gestützt darauf erscheint der Kammer eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen.