Die Art und Weise des Vorgehens des sich zusammen mit seinen Kollegen klar in Überzahl befindlichen Beschuldigten ist als verwerflich und rücksichtslos zu bezeichnen. Der Beschuldigte, der selbst weder vom Zivilkläger 1 noch vom Zivilkläger 2 angegriffen wurde, offenbarte durch seinen relativ heftigen Tritt in das Gesicht des am Boden liegenden Zivilklägers 1 eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber seinem wehrlosen Opfer.