Das Ausmass der Gefährdung war mithin erheblich und wiegt vorliegend schwerer als beim Referenzsachverhalt. Gemeinsam mit seinen Kollegen verfolgte der Beschuldigte die sich entfernenden resp. fliehenden Zivilkläger. Selbst als der Zivilkläger 1 bewusstlos am Boden lag, traten die Angreifer weiter auf ihn ein. Die Art und Weise des Vorgehens des sich zusammen mit seinen Kollegen klar in Überzahl befindlichen Beschuldigten ist als verwerflich und rücksichtslos zu bezeichnen.