Diesem liegt ein nächtlicher Überfall ohne Einsatz von gefährlichen Gegenständen oder Waffen zugrunde, bei welchem bis zu drei Täter zwei vom Ausgang heimkehrende Personen angreifen, mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen. Das eine Opfer erleidet eine einfache Körperverletzung, das andere Tätlichkeiten (S. 46 VBRS- Richtlinien). Analog dem Referenzsachverhalt ereignete sich der zu beurteilende Angriff in der Nacht und wurden weder gefährliche Gegenständen noch Waffen eingesetzt. Allerdings erlitten vorliegend beide Opfer (Zivilkläger 1 und 2) einfache Körperverletzungen und wurden von mehr als drei Tätern angegriffen.