SR 814.20) zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 20.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde. Weil es sich bei der Vorstrafe unter anderem ebenfalls um eine Geldstrafe handelt, ist die neue Strafe als Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB auszufällen. Konkret ist in einem ersten Schritt die Strafe für den Angriff als schwerste Straftat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist diese Strafe um die Grundstrafe aus der Verurteilung vom 29. Juli 2013 wegen Wider-