22 im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2. S. 67; 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115, mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist dabei nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 219). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v.