12. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1060 f.). 13. Strafrahmen und Strafart Angriff wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 134 aStGB). Weil die Kammer vorliegend an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist, kommt von vornherein nur eine Geldstrafe in Betracht, deren Höhe die von der Vorinstanz ausgesprochenen 60 Tagessätze nicht überschreiten darf.