Vorliegend erweist sich das neue Recht nicht als das mildere, weil namentlich der Anwendungsbereich der Geldstrafe von bisher 360 Tagessätzen auf neu maximal 180 Tagessätze beschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe entsprechend ausgeweitet wurde. Daher ist integral das alte Recht – konkret das Schweizerisches Strafgesetzbuch mit Stand vom 1. Januar 2010 (aStGB) – anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).