Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKENMEIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen). Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Tat am 22. August 2010 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Vorliegend erweist sich das neue Recht nicht als das mildere, weil namentlich der Anwendungsbereich der Geldstrafe von bisher 360 Tagessätzen auf neu maximal 180 Tagessätze beschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe entsprechend ausgeweitet wurde.