Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den Tatbestand des Angriffs in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Bewusstlosigkeit des Zivilklägers 1 gegen Ende der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) liess sich mit einer Gehirnerschütterung erklären. Damit ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung i.S. einer einfachen Körperverletzung eingetreten. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich somit des Angriffs i.S.v. Art 134 aStGB schuldig gemacht. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist entsprechend zu bestätigen.