Der Beschuldigte beteiligte sich an dieser Auseinandersetzung gemäss Beweisfazit mit mindestens einem Tritt in das Gesicht des bereits am Boden liegenden Zivilklägers 1 und fügte diesem dadurch mindestens eine Verletzung in Form einer Hautunterblutung zu; ob die linksseitigen Augenbodenhöhlen- und/oder die Jochbeinfraktur ebenfalls auf diesen Fusstritt zurückzuführen sind, ist unklar und kann offen bleiben. Der Beschuldigte nahm am Angriff auf den Zivilkläger 1 zweifelsohne mit Wissen und Willen teil. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den Tatbestand des Angriffs in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.