Die Verfolgung wurde von den Männern aus Lausanne initiiert und die Zivilkläger verhielten sich während dieser Auseinandersetzung völlig passiv. Der Beschuldigte beteiligte sich an dieser Auseinandersetzung gemäss Beweisfazit mit mindestens einem Tritt in das Gesicht des bereits am Boden liegenden Zivilklägers 1 und fügte diesem dadurch mindestens eine Verletzung in Form einer Hautunterblutung zu; ob die linksseitigen Augenbodenhöhlen- und/oder die Jochbeinfraktur ebenfalls auf diesen Fusstritt zurückzuführen sind, ist unklar und kann offen bleiben.