20 10. Angriff gemäss Art. 134 aStGB 10.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Des Angriffs nach Art. 134 aStGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.