Die beiden Vorfälle lassen sich klar in zwei Tatgeschehen – (1) Auseinandersetzung beim Burger King und (2) Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz – trennen. Entsprechend kann die Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz entgegen den Ausführungen der Verteidigers (pag. 1114 ff.) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Angriffs geprüft werden.