337 Z. 28 f.; vgl. auch die diesbezüglichen Aussagen von O.________ auf pag. 395 Z. 326 f.). Die zweite Auseinandersetzung war zwar durchaus Folge der durch die erste Auseinandersetzung hervorgerufenen Streitlust, sie folgte jener jedoch nicht unmittelbar. So gelang es dem Beschuldigten und F.________ beispielweise, die Streitenden zeitweise zu trennen. Weiter versuchte auch der Zivilkläger 2, die Situation verbal zu entschärfen (pag. 621 Z. 112 ff. und pag. 635 Z. 66 f.). Schliesslich erfolgte die zweite Auseinandersetzung erst nachdem sich die Zivilkläger vom ersten Tatort entfernt hatten resp. hatten fliehen können.