Die Distanz zwischen den beiden Tatorten beträgt gemäss Google Maps rund 170 Meter. Die zeitliche und die räumliche Distanz ist somit grösser als jene in den Bundesgerichtsurteilen BGE 137 IV 1 (Annahme eines einheitlichen Tatgeschehens) und BGE 118 IV 227 (Annahme mehrerer, nicht einheitlicher Tatgeschehen). Auslöser der zweiten Auseinandersetzung war die vorangegangene Auseinandersetzung zwischen H.________ und dem Zivilkläger 1. Namentlich K.________ wollte sich für seinen jüngeren Bruder H.________ rächen («Weil sie meinen Bruder geschlagen haben. Ich schlage nicht einfach so grundlos auf Personen ein», pag. 337 Z. 28 f.;