vgl. ferner die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1059). Nichts beizutragen zur Frage, ob zwischen der Auseinandersetzung beim Burger King und jener beim Bahnhofplatz Handlungseinheit besteht, vermögen die vom Verteidiger in der Berufungserklärung (pag. 1118) erörterten bundesgerichtlichen Erwägungen. Diese äussern sich nämlich zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Raufhandels (so BGE 137 IV 1 E. 4.3.3 S. 6) sowie der Strafbarkeit einer Person, die vor Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung aus einem Raufhandel ausscheidet (so BGE 106 IV 246 E. 3d. ff. S. 251) und nicht zur Thematik der Handlungseinheit.