Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass grundsätzlich von einem einheitlichen Tatgeschehen auszugehen ist, wenn zwischen den einzelnen Geschehnissen ein sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 137 IV 1 E. 4.3.1 S. 5). Ein Raufhandel kann aber auch ohne weiteres in einen Angriff übergehen, wie BGE 118 IV 227 zeigt: Entfernt sich eine zunächst an einem Raufhandel beteiligte Person vom Geschehen, gilt der Raufhandel für diese als beendet.