Sie fügten im mehrere (tödliche) Stichverletzungen zu und traktierten ihn mit Faustschlägen und Fusstritten. Das Bundesgericht erwog, die gemeinsame Verfolgung des S durch X, Y und Z sei als Angriff zu werten (E. 5.d.bb S. 231). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass grundsätzlich von einem einheitlichen Tatgeschehen auszugehen ist, wenn zwischen den einzelnen Geschehnissen ein sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 137 IV 1 E. 4.3.1 S. 5).