Das Tatgeschehen lasse sich nicht in zwei Phasen – (1) Faustschlag des Beschwerdeführers gegen B auf dessen Beleidigung hin und (2) anschliessender Angriff von A, B und C auf den Beschwerdeführer – aufteilen. Es liege in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine Einheit vor; das eine habe zum anderen geführt. Das gesamte Tatgeschehen sei als Raufhandel zu qualifizieren (E. 4.3.1 S. 5 und E. 4.3.3 S. 6). Von zwei voneinander getrennten Tatgeschehen ging das Bundesgericht demgegenüber im Urteil BGE 118 IV 227 aus. In diesem Fall ging es um eine Gruppe Pakistani, die sich zur Tramhaltestelle am Central in Zürich begab, um Vergeltung an einer Gruppe Indern zu üben.