18 gung seitens des B reagierte der Beschwerdeführer mit einem Schlag in dessen Gesicht. Daraufhin stiessen A, B und C den Beschwerdeführer zu Boden und schlugen mit Fäusten und Füssen auf ihn ein. Das Bundesgericht erwog, der Faustschlag des Beschwerdeführers habe unmittelbar dazu geführt, dass ihn A, B und C zu Boden stiessen und auf ihn einschlugen. Das Tatgeschehen lasse sich nicht in zwei Phasen – (1) Faustschlag des Beschwerdeführers gegen B auf dessen Beleidigung hin und (2) anschliessender Angriff von A, B und C auf den Beschwerdeführer – aufteilen.