beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) erneut an. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts ist nachfolgend zu klären, ob zwischen dem ersten Tatgeschehen (Auseinandersetzung beim Burger King) und dem zweiten Tatgeschehen (Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz) Handlungseinheit besteht. 9.2 Kriterien und bundesgerichtliche Rechtsprechung Ob zwischen mehreren Tatgeschehen Handlungseinheit besteht, ist eine Rechtsfrage (TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2010, N. 3 zu Art. 49).