Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel, dass die Verletzung/Schuhabdruckspur im Rahmen der zweiten Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) entstand. 8.4 Beweisfazit Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte dem Zivilkläger 1 bei der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) mit dem rechten Fuss von oben herab einigermassen heftig ins Gesicht trat und den Zivilkläger 1 dabei mit dem rechten hinteren Schuhabsatz unmittelbar unterhalb des linken Auges verletzte.