Im Übrigen wäre der Zivilkläger 1 kaum noch in der Lage gewesen, aufzustehen und sich selbständig vom Burger King zu entfernen, wenn ihm die fragliche Verletzung bereits dort zugefügt worden wäre. Gemäss seinen eigenen Angaben wollte der Zivilkläger 1 im Anschluss an die Auseinandersetzung beim Burger King Blut am Hinterkopf festgestellt haben (pag. 585 Z. 22 f.), nicht aber eine Verletzung im Gesicht. Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel, dass die Verletzung/Schuhabdruckspur im Rahmen der zweiten Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) entstand.