17 Z. 41 ff. und pag. 637 Z. 146 ff.) – und dementsprechend nicht mehr in der Lage war, sein Gesicht zu schützen. Bei der Auseinandersetzung beim Burger King hingegen konnte der Zivilkläger 1 seinen Kopf mit den Armen schützen (beispielhaft: Beschuldigter, pag. 421 Z. 33; Zivilkläger 1 pag. 585 Z. 19). Im Übrigen wäre der Zivilkläger 1 kaum noch in der Lage gewesen, aufzustehen und sich selbständig vom Burger King zu entfernen, wenn ihm die fragliche Verletzung bereits dort zugefügt worden wäre.