Dass der Zivilkläger 1 dies nicht getan hat, legt nahe, dass ihm die fragliche Verletzung zu einem Zeitpunkt zugefügt wurde, als er zu einer Abwehr nicht (mehr) in der Lage war. Dies war der Fall, als der Beschuldigte gegen Ende der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) bewusstlos am Boden lag. Weiter lassen sich das Verletzungsbild und der rekonstruierte Tritt auch mit den von N.________ geschilderten Beobachtungen in Einklang bringen, wonach die Täter dem Zivilkläger 1 beim Bahnhofplatz von oben herab mit der Fusssohle auf den Kopf getreten hätten (pag.