So befindet sich die Schuhabdruckspur unmittelbar unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 (siehe Fotodokumentation auf pag. 133 ff.). Wird einer am Boden liegenden Person ins Gesicht – und insbesondere in die nähere Augenumgebung – getreten, ist prinzipiell zu erwarten, dass diese reflexartig versucht, sich zu schützen; sei es indem sie ihr Gesicht mit den Armen schützt oder den Kopf zur Seite abdreht. Dass der Zivilkläger 1 dies nicht getan hat, legt nahe, dass ihm die fragliche Verletzung zu einem Zeitpunkt zugefügt wurde, als er zu einer Abwehr nicht (mehr) in der Lage war.