hiervor), nicht so, dass die Schuhabdruckspur auf dem Gesicht des Zivilklägers 1 während dem Schlichtungsversuch beim Burger King entstand. Den Einwand des Beschuldigten, der Zivilkläger 1 habe sich nicht gegen den Fusstritt gewehrt, weil er ihn als Schlichter wahrgenommen habe (pag. 1125), erachtet die Kammer sodann als nachgeschobene Schutzbehauptung, auf die nicht abzustellen ist. Hätte der Beschuldigte den Zivilkläger 1 beim Schlichtungsversuch unbeabsichtigt mit seinem Schuh touchiert, wäre die Verletzung/Schuhabdruckspur schliesslich kaum derart schwer resp. deutlich ausgefallen.