1056 f.) – in Würdigung der Gesamtumstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte die fragliche Verletzung unterhalb des linken Auges dem Zivilkläger 1 im Rahmen der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) zufügte und nicht schon bei Auseinandersetzung beim Burger King. Zum einen geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte bei der Auseinandersetzung beim Burger King lediglich zu schlichten suchte. Dafür sprechen einerseits die diesbezüglich konstanten, glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten (pag. 414 Z. 35 f. und pag. 421 Z. 45 ff.) sowie von F.________ (pag. 472 Z. 26 ff., pag. 473 Z. 34 und pag.