_ will dies nämlich keiner der Männer aus Lausanne gesehen haben. Würdigung der Gesamtumstände Gestützt auf die vorhandenen Aussagen ist gemäss den voranstehenden Ausführung erstellt, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz anwesend war sowie dass dem Zivilkläger 1 im Rahmen dieser Auseinandersetzung (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) derart gegen den Kopf getreten wurde («wie gegen einen Fussball»), dass er schliesslich sein Bewusstsein verlor. Sodann steht gemäss den Ausführungen unter Ziff. 8.3.3 hiervor fest, dass die fragliche Verletzung des Zivilklägers 1 durch einen Fusstritt des Beschuldigten verursacht wurde.