Zusammenfassend ist gestützt auf die insoweit glaubhaften Aussagen von F.________ und O.________ davon auszugehen, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) beteiligt war. Demgegenüber kann einzig gestützt auf die Aussagen der Männer aus Lausanne (noch) nicht als erwiesen erachtet werden, dass der Beschuldigte dem Zivilkläger 1 im Rahmen der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz mit dem rechten Fuss ins Gesicht trat. Ausser O.________ will dies nämlich keiner der Männer aus Lausanne gesehen haben.