Neben dem Beschuldigten brachten dies anfangs auch K.________ (pag. 327 Z. 29 f.), F.________ (pag. 464 Z. 29 f. und pag. 472 Z. 40 ff.) und I.________ (pag. 531 Z. 30 f.) vor. Bezeichnenderweise beantwortete der Beschuldigte die ihm in erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellte Frage, was er denn auf dem Weg vom Burger King zum Auto erlebt habe, überhaupt nicht erlebnisbasiert mit einem schlichten «nichts» (pag. 984 Z. 18). Hätte sich der Beschuldigte effektiv nach der Auseinandersetzung beim Burger King zum Auto begeben, hätte er diesen Weg aller Wahrscheinlichkeit zumindest minimal beschreiben können.