15 teiligt gewesen zu sein. Er machte geltend, die Streitenden beim Burger King getrennt und sich anschliessend gemeinsam mit F.________ (Aussage vom 23. August 2010, pag. 414 Z. 8 ff.; Aussage vom 3. September 2010, pag. 421 Z. 49 ff.) resp. alleine (Aussage vom 25. März 2011, pag. 450 Z. 216) zu seinem Fahrzeug begeben zu haben. Er habe die Zivilkläger weder verfolgt noch geschlagen oder getreten (pag. 414 Z. 44 ff.). Von der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz habe er erst im Nachhinein erfahren (pag. 414 Z. 15 f.). Diese Aussagen sind aus Sicht der Kammer wenig glaubhaft.